Erste Hilfe Kurs in Lübeck
Hallo und herzlich willkommen zum wöchentlichen Erste Hilfe Kurs bei Easy Drive in Lübeck!
Wann?
Jeden letzten Freitag im Monat, ab 14:30 Uhr
oder nach Absprache abweichend
Wir freuen uns, dass du dich entschieden hast, deine Kenntnisse in Erster Hilfe aufzufrischen oder zu erweitern. In unserem Kurs werden wir verschiedene Themen behandeln, die dir helfen werden, in Notfällen angemessen zu reagieren.
Wir werden uns mit lebensrettenden Maßnahmen wie der Herz-Lungen-Wiederbelebung und der Anwendung eines Defibrillators beschäftigen. Außerdem werden wir uns mit verschiedenen Verletzungen und Erkrankungen wie Schnittwunden, Verbrennungen, Knochenbrüchen, Herzinfarkten und Schlaganfällen auseinandersetzen.
Unser Ziel ist es, dir das Wissen und die Fähigkeiten zu vermitteln, um in Notfallsituationen schnell und effektiv handeln zu können. Wir werden praktische Übungen durchführen, um dein Verständnis zu vertiefen und sicherzustellen, dass du in der Lage bist, das Gelernte in der Praxis anzuwenden.
Wir möchten dich ermutigen, während des Kurses Fragen zu stellen und aktiv am Unterricht teilzunehmen. Je mehr du dich engagierst, desto mehr wirst du von diesem Kurs profitieren.
Wir sind uns sicher, dass dieser Kurs dir helfen wird, dich sicherer und selbstbewusster zu fühlen, wenn du in Notfallsituationen gerätst. Vielen Dank, dass du dich für den Erste Hilfe Kurs bei Easy Drive entschieden hast und wir freuen uns darauf, dich in unserem Kurs zu begrüßen!
Nähere Informationen zum §19 Schulung in Erster Hilfe
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
§ 19 Schulung in Erster Hilfe
(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer
- 1.
- ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
- 2.
- ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
- 3.
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold
vorlegt.
Quelle: Bundesministerium für Justiz Link zum Beitrag